1.1 Die hier aufgeführten Bedingungen sind anwendbar auf Verträge, die den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Güter betreffen, einschließlich eventuell dazugehöriger Software und Nebenleistungen wie etwa Inbetriebnahmen, Beratungen und Vorschläge, wenn sie ausdrücklich im Vertrag erwähnt sind. Diese Bedingungen sind ausschließlich gültig. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann Teil des Vertrages, wenn die heatrex GmbH dies explizit genehmigt. Diese Genehmigung ist in jedem Fall erforderlich, auch wenn die Lieferung trotz Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Käufers ohne Vorbehalt ausgeführt wird.
1.2 Diese Bedingungen gelten nur für Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Bei Lieferungen, die Software beinhalten, haben unsere Lizenzbedingungen Vorrang. Wenn Open Source Software (OSS) Teil der Lieferung ist, gelten primär die entsprechenden OSS-Lizenzbedingungen, die wir mit den Waren liefern oder auf Anfrage bereitstellen. Die Art der Bereitstellung der OSS-Lizenzbedingungen richtet sich nach den spezifischen Bedingungen der OSS.
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit der Lieferung der Waren zustande. Unsere Auftragsbestätigung ist maßgebend für den Inhalt und Umfang des Vertrages, sofern der Käufer nicht unverzüglich widerspricht.
2.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zum Zweck der Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
2.3 Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, mündliche Abreden mit dem Käufer zu treffen, die von unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung abweichen.
2.4 Der Kunde bestätigt mit Unterzeichnung des Liefer- und Leistungsvertrags, diesen sorgfältig gelesen und verstanden zu haben.
3.1 Die von heatrex® GmbH angegebenen Preise sind netto, exklusive Mehrwertsteuer. Kosten für Verpackung, Versand, Versicherung und Installation sind nicht inbegriffen, es sei denn, es wurde anders vereinbart.
3.2 Zahlungen sind ohne Abzug gemäß den in der Auftragsbestätigung festgelegten Bedingungen zu leisten. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen.
3.3 Im Falle eines Zahlungsverzugs wird heatrex® GmbH Verzugszinsen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen berechnen. Die Möglichkeit, weiteren Schadenersatz zu fordern, bleibt vorbehalten.
3.4 Sollte der Kunde in Zahlungsverzug geraten, Zahlungsmittel wie Schecks oder Wechsel nicht einlösen, den Zahlungsverkehr einstellen, ein Schuldenregulierungsverfahren beginnen, Zahlungsbedingungen nicht einhalten oder seine Kreditwürdigkeit beeinträchtigen, so werden alle Forderungen von heatrex® GmbH sofort fällig. In solchen Fällen behält sich heatrex® GmbH das Recht vor, zukünftige Lieferungen nur gegen Vorauszahlung durchzuführen oder nach einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu fordern.
3.5 Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber heatrex® GmbH aufrechnen.
4.1 Lieferungen von heatrex® GmbH stehen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht auf den Kunden über, sobald alle Verpflichtungen aus der Lieferung erfüllt sind. Bei laufenden Geschäften dient der Eigentumsvorbehalt als Sicherheit für die Gesamtforderung.
4.2 Bearbeitung oder Verarbeitung der gelieferten Waren geschieht im Auftrag von heatrex® GmbH. Bei Verbindung oder Vermischung mit anderen Waren erwirbt heatrex GmbH Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes.
4.3 Die Weiterveräußerung der Waren ist nur im regulären Geschäftsbetrieb und unter bestimmten Bedingungen gestattet. Der Kunde darf die Waren nicht sicherungsübereignen oder verpfänden.
4.4 Bei Beeinträchtigungen unseres Eigentumsrechts muss der Kunde heatrex GmbH sofort informieren. Bei Pfändungen ist ein Pfändungsprotokoll zu übermitteln.
4.5 Bei Zahlungsverzug kann heatrex® GmbH die Herausgabe der Waren verlangen, ohne dass dies als Vertragsrücktritt gilt.
4.6 Zur Sicherung aller Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung der Waren an heatrex GmbH ab.
4.7 Bei Veräußerung der Waren zusammen mit anderen Produkten beschränkt sich die Abtretung auf den Wert der Rechnungen von heatrex GmbH.
4.8 Der Kunde darf die abgetretenen Forderungen einziehen, bis heatrex GmbH diese Berechtigung widerruft.
4.9 Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10 %, ist heatrex GmbH zur Freigabe verpflichtet.
5.1 Für Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags nach dessen Abschluss ist eine schriftliche Zustimmung von heatrex GmbH erforderlich.
5.2 Die Grenzen der Lieferung und Ausschlüsse von Leistungen sind in der Auftragsbestätigung, insbesondere in der Beschreibung des Liefer- und Leistungsumfangs, genau definiert.
5.3 Lieferungen von Anlagen und Umrüstungen durch heatrex GmbH erfolgen standardmäßig FCA (Free Carrier – Incoterms 2020) zum in der Auftragsbestätigung genannten Ort, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Die Lieferung umfasst die Bereitstellung zur Abholung durch den Kunden am festgelegten Ort. Ein Transport an einen anderen Ort ist nicht Teil des Lieferumfangs, sofern nicht anders vereinbart. Für Ersatzteillieferungen gilt standardmäßig DAP (Delivered At Place – Incoterms 2020) zum vom Kunden genannten Ort, sofern nicht anders vereinbart.
5.4 Falls heatrex GmbH den Transport organisiert und/oder die Frachtkosten trägt, müssen erkennbare Transportschäden sofort bei Lieferung und nicht sichtbare Schäden innerhalb von sieben Tagen gemeldet werden. Andernfalls gilt die Lieferung als einwandfrei.
6.1 Lieferfristen und -termine werden individuell festgelegt und sind grundsätzlich unverbindlich. Sie beginnen mit unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Details. Liefertermine verschieben sich entsprechend der Dauer bis zur Erfüllung aller Voraussetzungen. Vorzeitige oder Teillieferungen sind erlaubt. Der Liefertag ist der Tag der Warenbereitstellung an der Versandstelle.
6.2 Bei Waren, die nicht von heatrex GmbH hergestellt werden, behalten wir uns die rechtzeitige und korrekte Selbstbelieferung vor.
6.3 Höhere Gewalt verlängert die Lieferzeit angemessen. Bei anhaltender Verzögerung können wir vom Vertrag zurücktreten.
6.4 Lieferverzug richtet sich nach gesetzlichen Vorschriften. Rücktritt und Schadensersatzansprüche wegen Verzugs sind gesetzlich geregelt.
6.5 Bei schuldhaftem Annahmeverzug des Kunden können wir Schadensersatz verlangen und/oder vom Vertrag zurücktreten. Die Ware kann auf Kosten des Kunden gelagert oder versandt werden.
7.1 Zusätzliche Leistungen, die nicht im Vertrag genannt, aber für dessen Durchführung erforderlich sind oder auf Kundenwunsch erbracht werden, sind nur mit unserer Zustimmung Teil des Vertrages. Fehlt eine spezielle Vergütungsvereinbarung, erfolgt die Abrechnung nach unseren aktuellen Verrechnungssätzen.
7.2 Für Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeiten gelten Zuschläge gemäß den aktuellen Verrechnungssätzen.
7.3 Wartezeiten und wiederholte Anreisen, die nicht von uns verursacht werden, werden nach Zeit- und Fahrtkosten abgerechnet.
7.4 Falls eine Inbetriebnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht beginnen kann oder abgebrochen werden muss, erfolgt eine volle Berechnung mit zusätzlichen Kosten für die Wiederaufnahme oder Fortsetzung der Arbeit.
Generell ist die Rückgabe von Material, das Teil unserer Lieferungen ist, nicht vorgesehen.
9.1 Die im Vertrag festgelegten Leistungs-, Verbrauchs- und Emissionswerte sind verbindlich.
9.2 Inspektionen oder Abnahmen im Herstellwerk durch den Kunden oder Beauftragte müssen rechtzeitig mit heatrex GmbH vereinbart werden. Die Kosten dafür trägt der Kunde.
10.1 Der Termin für die Inbetriebnahme wird mindestens vier Wochen im Voraus für Inlandsprojekte und acht Wochen für Auslandsprojekte vereinbart. Bei Reisewarnungen sind wir nicht zur Inbetriebnahme verpflichtet.
10.2 Der Kunde muss die erforderlichen Unterlagen gemäß Inbetriebnahme-Checkliste zwei Tage vorher bereitstellen. Die Anlage muss betriebsbereit sein, inklusive der notwendigen Energieversorgung und Leistungsabnahme.
10.3 Die Inbetriebnahme erfolgt nur bei vollständiger Bezahlung der fälligen Beträge.
10.4 Änderungen und Ergänzungen während der Inbetriebnahme sind möglich. Der Erfolg wird im Inbetriebnahmeprotokoll festgehalten.
10.5 Der Kunde muss alle notwendigen Voraussetzungen für eine reibungslose Inbetriebnahme und den sicheren Dauerbetrieb sicherstellen, einschließlich behördlicher Genehmigungen und notwendiger Dokumente.
11.1 Gesetzliche Regelungen gelten für Sach- und Rechtsmängel, sofern nicht anders in diesen Bedingungen festgelegt. Für Rechtsmängel, die Schutzrechte Dritter betreffen, siehe Abschnitt 12.
11.2 Der Liefergegenstand gilt als mangelfrei, wenn er der Produktbeschreibung entspricht oder dem Stand der Technik genügt. Unwesentliche Änderungen stellen keinen Mangel dar.
11.3 Garantien gelten nur bei ausdrücklicher Erklärung. Wir haften für öffentliche Aussagen, wenn wir diese veranlasst haben.
11.4 Mängelansprüche setzen voraus, dass der Kunde seine Untersuchungs- und Rügepflichten erfüllt.
11.5 Bei Mängeln erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Änderungen an bemängelten Gegenständen befreien uns von der Mängelhaftung.
11.6 Kosten für Nacherfüllung außerhalb Deutschlands werden nur in Höhe der Kosten erstattet, die innerhalb Deutschlands entstanden wären.
11.7 Mängelansprüche bestehen nicht bei Schäden nach Gefahrenübergang durch unsachgemäße Nutzung oder Eingriffe Dritter.
11.8 Verjährungsfristen für Mängelansprüche: 12 Monate für Blockheizkraftwerke und Ersatzteile, 24 Monate für andere Liefergegenstände.
11.9 Verschleißteile unterliegen ihrer üblichen Lebensdauer.
11.10 Betriebs- und Wartungsprotokolle sind auf Anfrage vorzulegen.
11.11 Ersatzteile werden unser Eigentum.
11.12 Software-Nachbesserung erfolgt durch Bereitstellung einer mängelfreien Version.
11.13 Nachbesserungen erfolgen aus Kulanz ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
11.14 Keine Haftung für Schäden durch nicht von uns durchgeführte Inbetriebnahmen.
11.15 Schadenersatzansprüche richten sich nach Abschnitt 12 und 13.
11.16 Haftung für Planungshilfen beschränkt sich auf Korrektur oder Neuerstellung unserer fehlerhaften Leistungen.
12.1 Wir übernehmen die Haftung für Ansprüche aus der Verletzung von Schutzrechten Dritter, sofern diese in Deutschland gültig sind, es sei denn, der Kunde oder sein verbundenes Unternehmen besitzt Eigentums- oder Nutzungsrechte an den betroffenen Schutzrechten.
12.2 Der Kunde muss uns über mögliche Verletzungsrisiken informieren und uns die Möglichkeit zur Abwehr geben.
12.3 Wir können die Lieferung anpassen, austauschen oder ein Nutzungsrecht erwerben, um Schutzrechtsverletzungen zu beheben.
12.4 Keine Ansprüche bestehen, wenn der Kunde die Verletzung mitverursacht hat oder nicht kooperiert.
12.5 Ansprüche des Kunden beschränken sich auf die in Abschnitt 13 definierten Bedingungen verjähren gemäß Abschnitt 11.8.
13.1 Wir haften für Schadenersatz und vergebliche Aufwendungen nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, arglistigem Verschweigen eines Mangels, Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder gemäß dem Produkthaftungsgesetz.
13.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, beschränkt auf vorhersehbare, vertragstypische Schäden.
13.3 Diese Regelungen gelten auch für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
13.4 Die Beweislast wird durch diese Regelungen nicht zum Nachteil des Kunden verändert.
14.1 „Vertrauliche Informationen“ umfassen alle Geschäftsgeheimnisse und Informationen, die wir zur Verfügung stellen. Der Kunde erkennt unsere Geheimhaltungsmaßnahmen an.
14.2 Vertrauliche Informationen sind geheim zu halten, es sei denn, sie sind öffentlich bekannt oder von uns zur Weitergabe freigegeben.
14.3 Bei unautorisiertem Informationsverlust muss der Kunde uns informieren und die Informationen löschen lassen.
14.4 Bei Verarbeitung personenbezogener Daten folgen wir den Datenschutzgesetzen und stellen eine Datenschutzerklärung bereit.
14.5 Der Kunde muss korrekte Daten für die Vertragsabwicklung bereitstellen.
14.6 Bei Produktsicherheitsaktionen muss der Kunde mit Adressinformationen unterstützen.
14.7 Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß unseren Datenschutzrichtlinien.
15.1 Vertragsparteien können die Erfüllung verweigern oder den Vertrag kündigen, wenn Außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften dies erforderlich machen.
15.2 Lieferfristen und -termine verlängern sich bei Verzögerungen durch Genehmigungsprozesse; Haftung für solche Verzögerungen ist ausgeschlossen.
15.3 Beide Seiten informieren sich gegenseitig über relevante Außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften.
15.4 Der Kunde muss erforderliche Informationen für die Einhaltung dieser Vorschriften bereitstellen.
15.5 Der Kunde muss bei Weitergabe unserer Lieferungen die Vorschriften einhalten.
15.6 Haftung für Schäden aufgrund von Vertragsverweigerung oder -kündigung gemäß diesen Bestimmungen ist ausgeschlossen.
16.1 Anwendbar ist ausschließlich das Recht Deutschlands, unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
16.2 Castrop-Rauxel ist ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten. Wir können auch Klage am Sitz des Kunden oder am Erfüllungsort einreichen. Gesetzliche Gerichtsstände bleiben hiervon unberührt.
17.1 Falls eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen oder einer anderen Vereinbarung zwischen uns und dem Kunden unwirksam ist, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.